Ein grundlegender Gedanke des Wasserrechtsgesetzes (WRG) ist das
Verursacherprinzip. So ist laut WRG prinzipiell jederman verpflichtet
für die Reinigung seiner Abwässer Sorge zu tragen.
Zum Betreiben einer Abwasserreinigungsanlage wird eine wasserrechtliche
Bewilligung benötigt. Die Rechtsgrundlage für das wasserrechtliche
Bewilligungsverfahren einer Anlage bildet ebenfalls das Wasserrechtsgesetz.
Das Wasserrechtsgesetz, welches aus dem Jahre 1956 stammt und
letztmalig 1997 novelliert wurde ist ein Bundesgesetz. Somit gelten
für die wasserrechtliche Bewilligung einer Kläranlage
grundsätzlich in allen Bundesländern die gleichen rechtlichen
Voraussetzungen. Zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung
bedient sich der Bund der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft als
zuständige Wasserrechtsbehörde.